1. Der Verkäufer verpflichtet sich zum Schutz der Personaldaten gemäß Gesetz vom 29.08.1997 „Über Schutz der Personaldaten“. Laut dieses Gesetzes steht dem Käufer das Recht zur Einsicht in seine Daten, zu deren Verbesserung und zur Aufforderung der Beendigung derer Ausnutzung zu.

2. Der Käufer stimmt zu und bevollmächtigt den Verkäufer zu:

a) Verarbeitung seiner Personaldaten durch den Verkäufer oder Firmen, den der Verkäufer Aufträge erteilt über nötige Tätigkeiten für die Ausführung von Verträgen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen werden.

b) Verarbeitung seiner Personaldaten zwecks Information für den Käufer über Produkte, die vom Verkäufer oder von den mit ihm zusammenarbeitenden Firmen angeboten werden.

c) Einlegen des Einspruches über die Verarbeitung von Daten des Käufers in den Fällen, die im Art. 23 Abs. 1 Pkt. 4 und 5 dieses Gesetzes genannt werden.

 

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